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122.2 PG CH-OW

Art. 4 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - Ergänzendes Recht

Allgemeines
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Art. 4 Proporzgesetz, PG · Ergänzendes Recht

1. Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten

a. für die Durchführung der Wahlen das Abstimmungsgesetz,

b. für Fragen des Verhältniswahlrechts in sachgemässer Anwendung die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.

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