Art. 21 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - b. durch Ersatzwahl
Art. 21 Proporzgesetz, PG · b. durch Ersatzwahl
1. Ist auf der betreffenden Liste oder bei verbundenen Listen auf der betreffenden Einzelliste kein wählbarer Ersatzmann vorhanden, findet eine Ersatzwahl statt.
2. Für die Ersatzwahlen haben zunächst nur die Unterzeichner jener Liste, zu welcher die ausgeschiedenen Mitglieder des Kantonsrates gehörten, das Recht auf Einreichung eines Vorschlages. Sie sind ermächtigt, Mitunterzeichner der ursprünglichen Liste, deren Unterschrift nicht erhältlich ist, durch Zuzug anderer Stimmberechtigter zu ersetzen.
3. Machen die Unterzeichner der ursprünglichen Liste vom Vorschlagsrecht keinen Gebrauch oder können sie sich nicht auf einen Vorschlag einigen, finden die Ersatzwahlen nach den für die Hauptwahlen geltenden Vorschriften statt, wobei jedoch bei der Ersatzwahl für einen einzigen freigewordenen Sitz das relative Mehr und bei gleicher Stimmenzahl der Gemeinderat durch das Los entscheidet.