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122.2 PG CH-OW

Art. 20 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - Wiederbesetzung frei gewordener Sitze a. durch Nachrücken

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Art. 20 Proporzgesetz, PG · Wiederbesetzung frei gewordener Sitze a. durch Nachrücken

1. Die Wiederbesetzung von Sitzen im Kantonsrat im Fall des Freiwerdens während der Amtsdauer erfolgt in der Weise, dass der Gemeinderat von der Liste, auf welcher das ausscheidende Mitglied gewählt worden ist, jenen der nichtgewählten Kandidaten als gewählt erklärt, der am meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste.

2. Bei Tod, Wahlunfähigkeit oder Verzicht eines Ersatzmannes rückt der Nachfolgende an seine Stelle.

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