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122.2 PG CH-OW

Art. 19 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - Überzählige Mandate

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Art. 19 Proporzgesetz, PG · Überzählige Mandate

1. Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Mandate eine Ergänzungswahl im Sinne von Artikel 21 statt.

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