122.2
PG
CH-OW
Art. 19 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - Überzählige Mandate
Ermittlung der Ergebnisse
Art. 19 Proporzgesetz, PG · Überzählige Mandate
1. Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Mandate eine Ergänzungswahl im Sinne von Artikel 21 statt.