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122.2 PG CH-OW

Art. 18 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute

Ermittlung der Ergebnisse
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Art. 18 Proporzgesetz, PG · Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute

1. Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.

2. Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.

3. Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.

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