Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.2 PG CH-OW

Art. 17 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - Verteilung der Mandate an verbundene Listen

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Art. 17 Proporzgesetz, PG · Verteilung der Mandate an verbundene Listen

1. Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.

2. Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate nach den Artikeln 15 und 16 verteilt.

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