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122.2 PG CH-OW

Art. 16 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - Besondere Fälle

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Art. 16 Proporzgesetz, PG · Besondere Fälle

1. Ergibt die Teilung nach Artikel 15 Absatz 3 zwei oder mehrere gleiche Zahlen, so hat die Liste den Vorrang, die bei der Teilung nach Artikel 15 Absatz 2 den grössten Rest aufwies.

2. Sind auch die Parteistimmenzahlen dieser Listen gleich, so hat die Liste den Vorrang, auf welcher der für die Wahl in Betracht kommende Kandidat am meisten Stimmen erreicht.

3. Sind auch die Stimmenzahlen der Kandidaten gleich, so entscheidet das Los.

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