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122.2 PG CH-OW

Art. 15 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - Verteilung der Mandate auf die Listen

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Art. 15 Proporzgesetz, PG · Verteilung der Mandate auf die Listen

1. Die Zahl der gültigen Stimmen (Parteistimmen) aller Listen wird durch die um eins vermehrte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Das Ergebnis, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet, bildet die massgebende Verteilungszahl.

2. Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.

3. Die verbleibenden Mandate werden wie folgt verteilt: Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Mandate geteilt. Der Liste, die dabei die grösste Zahl erreicht, wird ein weiteres Mandat zugeteilt. Dieses Verfahren wird wiederholt, bis alle Mandate verteilt sind.

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