122.2
PG
CH-OW
Art. 14 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - Zusammenstellung der Ergebnisse
Ermittlung der Ergebnisse
Art. 14 Proporzgesetz, PG · Zusammenstellung der Ergebnisse
1. Nach Schluss der Wahl stellen die Gemeinden in einem Protokoll fest
a. die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
b. die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel;
c. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
d. die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;
e. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);
f. für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe entfallenden Stimmen;
g. die Zahl der leeren Stimmen.