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122.2 PG CH-OW

Art. 14 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - Zusammenstellung der Ergebnisse

Ermittlung der Ergebnisse
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Art. 14 Proporzgesetz, PG · Zusammenstellung der Ergebnisse

1. Nach Schluss der Wahl stellen die Gemeinden in einem Protokoll fest

a. die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;

b. die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel;

c. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);

d. die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;

e. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);

f. für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe entfallenden Stimmen;

g. die Zahl der leeren Stimmen.

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