122.2
PG
CH-OW
Art. 13a Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen
Durchführung der Wahlen
Art. 13a Proporzgesetz, PG · Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen
1. Wahlzettel sind ungültig, wenn sie keinen Namen eines Kandidaten der Gemeinde enthalten.
2. Steht der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.
3. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.