122.2
PG
CH-OW
Art. 12 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - Listenauflegung
Durchführung der Wahlen
Art. 12 Proporzgesetz, PG · Listenauflegung
1. In den Abstimmungslokalen sind sämtliche Listen und leere Wahlzettel in genügender Zahl gut sichtbar aufzulegen.