Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.2 PG CH-OW

Art. 12 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - Listenauflegung

Durchführung der Wahlen
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Art. 12 Proporzgesetz, PG · Listenauflegung

1. In den Abstimmungslokalen sind sämtliche Listen und leere Wahlzettel in genügender Zahl gut sichtbar aufzulegen.

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