Art. 11 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - Ausübung des Wahlrechts
Art. 11 Proporzgesetz, PG · Ausübung des Wahlrechts
1. Der Wähler kann sein Wahlrecht mit einer gedruckten Liste oder durch ganzes oder teilweises handschriftliches Ausfüllen des leeren Wahlzettels ausüben.
2. Bei Verwendung eines gedruckten Wahlzettels steht es dem Wähler frei, Änderungen handschriftlich vorzunehmen. Er kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann Kandidatennamen aus andern Listen eintragen (panaschieren). Er kann ferner die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.
3. Es ist gestattet, den gleichen Namen zweimal aufzuführen (kumulieren), falls dieser nicht schon zweimal auf der Liste steht.
4. Bei Verwendung des leeren Wahlzettels kann der Wähler nur die Namen von Kandidaten einsetzen, die auf einer der veröffentlichten Listen des Wahlkreises stehen.