122.2
PG
CH-OW
Art. 10 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - f. Druck und Zustellung
Vorbereitung der Wahlen
Art. 10 Proporzgesetz, PG · f. Druck und Zustellung
1. Der Gemeinderat lässt die Listen auf Papier von gleicher Grösse und Farbe drucken.
2. Die gedruckten Listen sind mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Wahlsonntag den Stimmberechtigten zusammen mit einem leeren Wahlzettel von gleicher Grösse und Farbe sowie dem Stimmrechtsausweis zuzustellen.
3. Der leere Wahlzettel hat so viele numerierte Linien zu enthalten, als Vertreter zu wählen sind.