122.11
OVAVRV
CH-OW
Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Rückkommensanträge
Durchführung der Abstimmung - Allgemeines - Offene Abstimmungen
Art. 9 Abstimmungsverordnung, AV · Rückkommensanträge
1. Nach Erledigung eines Geschäftes können keine Rückkommensanträge mehr gestellt werden.
2. Ein Geschäft gilt nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Schlussabstimmung oder mit der Feststellung des Versammlungsleiters, dass keine Abstimmung erforderlich ist, als erledigt.