Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Rückkommensanträge

Durchführung der Abstimmung - Allgemeines - Offene Abstimmungen
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Art. 9 Abstimmungsverordnung, AV · Rückkommensanträge

1. Nach Erledigung eines Geschäftes können keine Rückkommensanträge mehr gestellt werden.

2. Ein Geschäft gilt nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Schlussabstimmung oder mit der Feststellung des Versammlungsleiters, dass keine Abstimmung erforderlich ist, als erledigt.

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