122.11
OVAVRV
CH-OW
Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Stimmenzähler
Durchführung der Abstimmung - Allgemeines - Offene Abstimmungen
Art. 8 Abstimmungsverordnung, AV · Stimmenzähler
1. Der Versammlungsleiter bestimmt die Anzahl der Stimmenzähler und das Verfahren der Abzählung.
2. Bei jeder Art von Abstimmung haben die Stimmenzähler ihre Ergebnisse einzeln dem Versammlungsleiter zu melden.