Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Stimmenzähler

Durchführung der Abstimmung - Allgemeines - Offene Abstimmungen
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Art. 8 Abstimmungsverordnung, AV · Stimmenzähler

1. Der Versammlungsleiter bestimmt die Anzahl der Stimmenzähler und das Verfahren der Abzählung.

2. Bei jeder Art von Abstimmung haben die Stimmenzähler ihre Ergebnisse einzeln dem Versammlungsleiter zu melden.

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