122.11
OVAVRV
CH-OW
Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Hinweis auf Stimmrecht
Durchführung der Abstimmung - Allgemeines - Offene Abstimmungen
Art. 7 Abstimmungsverordnung, AV · Hinweis auf Stimmrecht
1. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn einer Gemeindeversammlung auf die Vorschriften über das Stimmrecht hinzuweisen.