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122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Hinweis auf Stimmrecht

Durchführung der Abstimmung - Allgemeines - Offene Abstimmungen
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Art. 7 Abstimmungsverordnung, AV · Hinweis auf Stimmrecht

1. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn einer Gemeindeversammlung auf die Vorschriften über das Stimmrecht hinzuweisen.

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