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122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Bekanntgabe

Durchführung der Abstimmung - Allgemeines - Offene Abstimmungen
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Art. 6 Abstimmungsverordnung, AV · Bekanntgabe

1. Die erste Bekanntgabe einer Gemeindeversammlung hat mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag im Amtsblatt zu erfolgen. Die Gemeinden können durch Verordnung weitergehende Vorschriften erlassen, insbesondere über wiederholte und zusätzliche Publikation sowie über weitere Publikationsmittel.

2. Die dreiwöchige Frist ist eingehalten, wenn die Bekanntgabe einer Gemeindeversammlung, die an einem Freitag stattfindet, im drei Wochen vorher erscheinenden Amtsblatt erfolgt.

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