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122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 52 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 52 Abstimmungsverordnung, AV · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.

2. Sie ist in bezug auf die Artikel 33 bis 41 dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

3. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.

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