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122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 49a Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Erwahrung

Ermittlung und Erwahrung der Abstimmungsergebnisse
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Art. 49a Abstimmungsverordnung, AV · Erwahrung

1. Bei kantonalen Abstimmungen stellt der Regierungsrat nach Ablauf der Beschwerdefrist das Abstimmungsergebnis verbindlich fest (Erwahrung).

2. Der Erwahrungsbeschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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