122.11
OVAVRV
CH-OW
Art. 49a Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Erwahrung
Ermittlung und Erwahrung der Abstimmungsergebnisse
Art. 49a Abstimmungsverordnung, AV · Erwahrung
1. Bei kantonalen Abstimmungen stellt der Regierungsrat nach Ablauf der Beschwerdefrist das Abstimmungsergebnis verbindlich fest (Erwahrung).
2. Der Erwahrungsbeschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.