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122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 49 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Aufbewahrung

Ermittlung und Erwahrung der Abstimmungsergebnisse
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Art. 49 Abstimmungsverordnung, AV · Aufbewahrung

1. Das Stimmbüro bewahrt die Stimmrechtsausweise sowie die eingelegten Stimm- und Wahlzettel der persönlichen Stimmabgaben gesondert von denjenigen der brieflichen auf.

2. Auf Verlangen sind sie der Staatskanzlei zuzustellen.

3. Die Stimm- und Wahlzettel sowie Stimmrechtsausweise sind bis zur Erwahrung bzw. bis zum Ablauf der Beschwerdefrist aufzubewahren.

4. Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen ordnet die Staatskanzlei, bei Gemeindeabstimmungen die Gemeindekanzlei, die Vernichtung an.

5. Der Regierungsrat kann zum Zwecke der statistischen Auswertung weitergehende Vorschriften erlassen.

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