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Art. 48 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Mitteilung und Veröffentlichung

Ermittlung und Erwahrung der Abstimmungsergebnisse
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Art. 48 Abstimmungsverordnung, AV · Mitteilung und Veröffentlichung

1. Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen meldet das Stimmbüro das Gemeindeergebnis sofort der Staatskanzlei.

2. Die Staatskanzlei veröffentlicht die gemeldeten Gemeindeergebnisse am Abstimmungssonntag als provisorisches Kantonsergebnis. Sie kann sie zudem als kantonale Zwischenergebnisse bekannt geben.

3. Das Stimmbüro überbringt das Protokoll entweder persönlich oder stellt es mit der Post zu.

4. Die Staatskanzlei veröffentlicht das definitive Kantonsergebnis im nächsten Amtsblatt (amtliche Veröffentlichung).

5. Bei Gemeindeabstimmungen sorgt das Stimmbüro für die Veröffentlichung des Gemeindeergebnisses am Abstimmungssonntag und die Gemeindekanzlei für die Veröffentlichung im nächsten Amtsblatt.

6. Gewählte werden bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen durch den Regierungsrat, bei Gemeindewahlen durch den Gemeinderat schriftlich benachrichtigt.

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