122.11
OVAVRV
CH-OW
Art. 47 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Protokoll
Ermittlung und Erwahrung der Abstimmungsergebnisse
Art. 47 Abstimmungsverordnung, AV · Protokoll
1. Das Stimmbüro hat über die Abstimmung ein Protokoll auszufertigen.
2. Dies enthält insbesondere
a. * den Gegenstand, das Datum und den Ort der Abstimmung;
b. * die Zahl der Stimmberechtigten;
c. * die Zahl der brieflichen Stimmabgaben;
d. * die Zahl der abgegebenen Stimm- und Wahlzettel;
e. * die Zahl der ungültigen und leeren Stimm- und Wahlzettel;
f. * die Zahl der in Betracht fallenden Stimm- und Wahlzettel;
g. * die Aufteilung der in Betracht fallenden Stimmen nach JA und NEIN bzw. nach den Namen der Kandidaten, auf welche sie gefallen sind;
h. * die Unterschriften des Präsidenten und eines Mitglieds des Stimmbüros.
3. Ein Doppel des Protokolls ist im Gemeindearchiv niederzulegen.