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122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 47 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Protokoll

Ermittlung und Erwahrung der Abstimmungsergebnisse
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Art. 47 Abstimmungsverordnung, AV · Protokoll

1. Das Stimmbüro hat über die Abstimmung ein Protokoll auszufertigen.

2. Dies enthält insbesondere

a. * den Gegenstand, das Datum und den Ort der Abstimmung;

b. * die Zahl der Stimmberechtigten;

c. * die Zahl der brieflichen Stimmabgaben;

d. * die Zahl der abgegebenen Stimm- und Wahlzettel;

e. * die Zahl der ungültigen und leeren Stimm- und Wahlzettel;

f. * die Zahl der in Betracht fallenden Stimm- und Wahlzettel;

g. * die Aufteilung der in Betracht fallenden Stimmen nach JA und NEIN bzw. nach den Namen der Kandidaten, auf welche sie gefallen sind;

h. * die Unterschriften des Präsidenten und eines Mitglieds des Stimmbüros.

3. Ein Doppel des Protokolls ist im Gemeindearchiv niederzulegen.

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