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122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 46a Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Losziehung

Ermittlung und Erwahrung der Abstimmungsergebnisse
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Art. 46a Abstimmungsverordnung, AV · Losziehung

1. Die Ziehung des Loses bei gleicher Stimmenzahl ist öffentlich und erfolgt manuell. Zur Losziehung sind die Kandidierenden mit gleicher Stimmenzahl einzuladen.

2. Sind in der gleichen Gemeinde Kandidaten gewählt, die aus verwandtschaftlichen Gründen nicht gleichzeitig derselben Behörde angehören dürfen, so gilt jener mit der höheren Stimmenzahl als gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Gemeinderat durch Losziehung.

3. Wohnen die Kandidaten in verschiedenen Gemeinden, so entscheidet der Regierungsrat unabhängig von der erreichten Stimmenzahl durch Losziehung.

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