122.11
OVAVRV
CH-OW
Art. 46 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Absolutes Mehr
Ermittlung und Erwahrung der Abstimmungsergebnisse
Art. 46 Abstimmungsverordnung, AV · Absolutes Mehr
1. Das absolute Mehr wird wie folgt berechnet: Von der Zahl der abgegebenen Stimm- oder Wahlzettel werden die ungültigen und leeren abgezogen; die so ermittelte Stimmenzahl wird durch zwei geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.