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122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 46 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Absolutes Mehr

Ermittlung und Erwahrung der Abstimmungsergebnisse
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Art. 46 Abstimmungsverordnung, AV · Absolutes Mehr

1. Das absolute Mehr wird wie folgt berechnet: Von der Zahl der abgegebenen Stimm- oder Wahlzettel werden die ungültigen und leeren abgezogen; die so ermittelte Stimmenzahl wird durch zwei geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

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