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122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 45 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Nachzählung

Ermittlung und Erwahrung der Abstimmungsergebnisse
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Art. 45 Abstimmungsverordnung, AV · Nachzählung

1. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder ein gesetzwidriges Verhalten beim Auszählvorgang vor, so zählt das Stimmbüro das Ergebnis nach.

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