122.11
OVAVRV
CH-OW
Art. 45 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Nachzählung
Ermittlung und Erwahrung der Abstimmungsergebnisse
Art. 45 Abstimmungsverordnung, AV · Nachzählung
1. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder ein gesetzwidriges Verhalten beim Auszählvorgang vor, so zählt das Stimmbüro das Ergebnis nach.