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122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 44 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Behandlung ungültiger Stimm- und Wahlzettel

Ermittlung und Erwahrung der Abstimmungsergebnisse
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Art. 44 Abstimmungsverordnung, AV · Behandlung ungültiger Stimm- und Wahlzettel

1. Der Entscheid über die Gültigkeit eines Stimm- und Wahlzettels ist vom Stimmbüro zu fällen.

2. Bei ungültig erklärten Stimm- und Wahlzetteln ist der Grund auf deren Rückseite anzugeben.

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