122.11
OVAVRV
CH-OW
Art. 44 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Behandlung ungültiger Stimm- und Wahlzettel
Ermittlung und Erwahrung der Abstimmungsergebnisse
Art. 44 Abstimmungsverordnung, AV · Behandlung ungültiger Stimm- und Wahlzettel
1. Der Entscheid über die Gültigkeit eines Stimm- und Wahlzettels ist vom Stimmbüro zu fällen.
2. Bei ungültig erklärten Stimm- und Wahlzetteln ist der Grund auf deren Rückseite anzugeben.