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122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 43 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Gemeinsame Auszählung

Ermittlung und Erwahrung der Abstimmungsergebnisse
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Art. 43 Abstimmungsverordnung, AV · Gemeinsame Auszählung

1. Die Mitglieder des Stimmbüros zählen die Stimm- und Wahlzettel gemeinsam aus. Die Verwendung technischer Hilfsmittel zur Beschleunigung der Zählarbeit im Rahmen des Bundesrechts und der Beizug von Dritten für zudienende Arbeiten sind erlaubt.

2. Die Mitglieder des Stimmbüros öffnen bei Beginn der Auszählung die Urne oder das gesicherte Behältnis mit den brieflich abgegebenen Stimmen.

3. Mit der Auszählung der brieflich abgegebenen Stimm- und Wahlzettel darf erst am Abstimmungssonntag begonnen werden. Teilergebnisse sind geheim zu halten. Das Präsidium des Stimmbüros sorgt durch geeignete Massnahmen für die Einhaltung der Geheimhaltung, insbesondere dass während der Auszählung keine Kontakte zu Dritten hergestellt werden.

4. Nach Urnenschluss werden die Stimm- und Wahlzettel in verschlossener Urne sowie die Stimmrechtsausweise von je zwei Mitgliedern des Stimmbüros zum gemeinsamen Zähllokal gebracht, wo die Stimm- und Wahlzettel der verschiedenen Urnen vermengt und ausgezählt werden.

5. Das Stimmbüro ermittelt das Ergebnis gesondert nach persönlichen und brieflichen Stimmabgaben.

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