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122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 36a Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - c. verspätet eingegangene Stimmkuverts

Durchführung der Abstimmung - Vorgang der Stimmabgabe
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Art. 36a Abstimmungsverordnung, AV · c. verspätet eingegangene Stimmkuverts

1. Verspätet eingegangene Stimmkuverts werden nicht in die Auszählung einbezogen. Sie werden mit einem Eingangsvermerk versehen und sind ungeöffnet bis zur Erwahrung bzw. bis zum Ablauf der Beschwerdefrist aufzubewahren.

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