Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 36 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - b. Vorarbeiten der Gemeindekanzlei und des Stimmbüros

Durchführung der Abstimmung - Vorgang der Stimmabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 Abstimmungsverordnung, AV · b. Vorarbeiten der Gemeindekanzlei und des Stimmbüros

1. Der Abstimmungsbriefkasten der Gemeinde ist regelmässig zu leeren. Die entnommenen Stimmkuverts sind zusammen mit denen, die bei der Gemeindekanzlei eingegangen sind, in einem Protokoll zu erfassen, in einer verschlossenen Urne oder in einem anderen gesicherten Behältnis aufzubewahren und spätestens am Abstimmungstag ungeöffnet zusammen mit dem Protokoll dem Stimmbüro zu übergeben.

2. Ein Mitglied des Stimmbüros trennt unter Mitwirkung von mindestens einem weiteren Mitglied die Stimmrechtsausweise von den Stimmkuverts und prüft die Stimmberechtigung.

3. Ein anderes Mitglied des Stimmbüros öffnet unter Mitwirkung von mindestens einem weiteren anderen Mitglied die Stimmkuverts. Die darin enthaltenen Stimm- und Wahlzettel sind sofort uneingesehen und unkontrolliert in eine Urne oder in ein gesichertes Behältnis zu legen.

← Art. 35 Abstimmungsverordnung, AV Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Allgemeines und besonderes Stimmregister Art. 36a Abstimmungsverordnung, AV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →