122.11
OVAVRV
CH-OW
Art. 35 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Briefliche Stimmabgabe a. Vorgehen der Stimmberechtigten
Durchführung der Abstimmung - Vorgang der Stimmabgabe
Art. 35 Abstimmungsverordnung, AV · Briefliche Stimmabgabe a. Vorgehen der Stimmberechtigten
1. Wer brieflich stimmen will
a. * legt den persönlich ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert;
b. * unterschreibt den Stimmrechtsausweis;
c. * klebt das Stimmkuvert zu;
d. * sendet das Stimmkuvert rechtzeitig per Post an die Gemeindekanzlei, gibt es während der Schalteröffnungszeit der Gemeindekanzlei ab oder wirft es in den Abstimmungsbriefkasten der Gemeinde.