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122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 35 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Briefliche Stimmabgabe a. Vorgehen der Stimmberechtigten

Durchführung der Abstimmung - Vorgang der Stimmabgabe
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Art. 35 Abstimmungsverordnung, AV · Briefliche Stimmabgabe a. Vorgehen der Stimmberechtigten

1. Wer brieflich stimmen will

a. * legt den persönlich ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert;

b. * unterschreibt den Stimmrechtsausweis;

c. * klebt das Stimmkuvert zu;

d. * sendet das Stimmkuvert rechtzeitig per Post an die Gemeindekanzlei, gibt es während der Schalteröffnungszeit der Gemeindekanzlei ab oder wirft es in den Abstimmungsbriefkasten der Gemeinde.

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