122.11
OVAVRV
CH-OW
Art. 32 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Stimmabgabe an der Urne
Durchführung der Abstimmung - Vorgang der Stimmabgabe
Art. 32 Abstimmungsverordnung, AV · Stimmabgabe an der Urne
1. Die Stimmberechtigten geben den Stimmrechtsausweis den Stimmbüromitgliedern ab, welche im Zweifelsfall die Stimmberechtigung überprüfen dürfen.
2. Die Stimmberechtigten lassen durch ein Mitglied des Stimmbüros ihren Stimm- oder Wahlzettel auf der Rückseite mit dem Kontrollstempelaufdruck der Gemeinde versehen und legen den abgestempelten Stimm- oder Wahlzettel in die Urne.
3. Die Stimmabgaben an der Urne sind bis zur gemeinsamen Auszählung unter Wahrung des Stimmgeheimnisses sicher und getrennt von den brieflichen Stimmabgaben aufzubewahren.