122.11
OVAVRV
CH-OW
Art. 31 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Urnenschluss
Durchführung der Abstimmung - Allgemeines - Urnenabstimmungen
Art. 31 Abstimmungsverordnung, AV · Urnenschluss
1. Am Abstimmungssonntag werden die Urnen um 12.00 Uhr mittags geschlossen.
2. Die Urnen dürfen vor diesem Zeitpunkt zur Auszählung der Stimmen nicht geöffnet werden. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit des vorzeitigen Auszählens der brieflich abgegebenen Stimmen gemäss Art. 43 Abs. 3 dieser Verordnung.