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122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Stimmregister für Auslandschweizer

Stimmregister
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Art. 3 Abstimmungsverordnung, AV · Stimmregister für Auslandschweizer

1. Der Regierungsrat kann die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizern in Zusammenarbeit mit andern Kantonen sicherstellen; er kann insbesondere den Vollzug der elektronischen Stimmabgabe durch eine Vereinbarung einem andern Kanton übertragen (sogenannte Beherbergungslösung).

2. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und regelt darin insbesondere

a. die für die elektronische Stimmabgabe nötigen Einzelheiten und Abweichungen von der Abstimmungsgesetzgebung;

b. ob das Stimmregister für Auslandschweizer zentral bei der kantonalen Verwaltung, bei der Verwaltung der Einwohnergemeinde Sarnen oder dezentral geführt wird.

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