122.11
OVAVRV
CH-OW
Art. 28 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Urnenöffnung
Durchführung der Abstimmung - Allgemeines - Urnenabstimmungen
Art. 28 Abstimmungsverordnung, AV · Urnenöffnung
1. Hauptabstimmungstag ist der Sonntag.
2. Der Gemeinderat setzt den Standort und die Öffnungszeiten der Urnen so an, dass möglichst alle Stimmberechtigten an der Abstimmung teilnehmen können.