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122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 28 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Urnenöffnung

Durchführung der Abstimmung - Allgemeines - Urnenabstimmungen
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Art. 28 Abstimmungsverordnung, AV · Urnenöffnung

1. Hauptabstimmungstag ist der Sonntag.

2. Der Gemeinderat setzt den Standort und die Öffnungszeiten der Urnen so an, dass möglichst alle Stimmberechtigten an der Abstimmung teilnehmen können.

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