122.11
OVAVRV
CH-OW
Art. 27 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Überwachung der Urne
Durchführung der Abstimmung - Allgemeines - Urnenabstimmungen
Art. 27 Abstimmungsverordnung, AV · Überwachung der Urne
1. Zwei Mitglieder des Stimmbüros haben sich zu überzeugen, dass die Urne bei Beginn der Abstimmung leer ist.
2. ...