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122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 24 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - b. freier Zugang

Durchführung der Abstimmung - Allgemeines - Urnenabstimmungen
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Art. 24 Abstimmungsverordnung, AV · b. freier Zugang

1. An den Zugängen zum Stimmlokal, welche die Stimmenden in und vor dem Gebäude zu begehen pflegen, darf keine Propaganda getrieben werden; insbesondere ist es verboten, Werbesachen zu verteilen oder Gaben und Unterschriften zu sammeln.

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