122.11
OVAVRV
CH-OW
Art. 24 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - b. freier Zugang
Durchführung der Abstimmung - Allgemeines - Urnenabstimmungen
Art. 24 Abstimmungsverordnung, AV · b. freier Zugang
1. An den Zugängen zum Stimmlokal, welche die Stimmenden in und vor dem Gebäude zu begehen pflegen, darf keine Propaganda getrieben werden; insbesondere ist es verboten, Werbesachen zu verteilen oder Gaben und Unterschriften zu sammeln.