122.11
OVAVRV
CH-OW
Art. 23 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Stimmlokal a. Einrichtung
Durchführung der Abstimmung - Allgemeines - Urnenabstimmungen
Art. 23 Abstimmungsverordnung, AV · Stimmlokal a. Einrichtung
1. Die Urnenabstimmungen finden in geeigneten Lokalen statt.
2. Das Lokal soll so beschaffen sein, dass die Stimmenden bequem und ohne Gefährdung des Stimmgeheimnisses ihr Stimmrecht ausüben können.