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122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 23 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Stimmlokal a. Einrichtung

Durchführung der Abstimmung - Allgemeines - Urnenabstimmungen
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Art. 23 Abstimmungsverordnung, AV · Stimmlokal a. Einrichtung

1. Die Urnenabstimmungen finden in geeigneten Lokalen statt.

2. Das Lokal soll so beschaffen sein, dass die Stimmenden bequem und ohne Gefährdung des Stimmgeheimnisses ihr Stimmrecht ausüben können.

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