122.11
OVAVRV
CH-OW
Art. 21 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - e. zweiter Wahlgang
Durchführung der Abstimmung - Allgemeines - Urnenabstimmungen
Art. 21 Abstimmungsverordnung, AV · e. zweiter Wahlgang
1. Der Gemeinderat lässt die Namen der nicht gewählten Kandidaten, welche nicht auf ihre Kandidatur verzichten, in der Reihenfolge der erzielten Stimmen auf den Wahlzettel des zweiten Wahlganges drucken. Neue Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge der Einreichung am Schluss angefügt.
2. Haben mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, so richtet sich die Reihenfolge nach dem Alphabet.
3. Der Wahlzettel sowie der Stimmrechtsausweis, sofern dieser nicht bereits im Besitze des Stimmberechtigten ist, wird den Stimmbürgern spätestens eine Woche vor dem Wahlsonntag zugestellt.