122.11
OVAVRV
CH-OW
Art. 20 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - d. Stimmabgabe bei Gesamterneuerungswahlen
Durchführung der Abstimmung - Allgemeines - Urnenabstimmungen
Art. 20 Abstimmungsverordnung, AV · d. Stimmabgabe bei Gesamterneuerungswahlen
1. Kandidaten, denen man die Stimme geben will, sind auf dem Wahlzettel mit einem Kreuz (x) zu bezeichnen.
2. Das Kreuz wird in das Rechteck geschrieben, das vor jedem Namen gedruckt ist.
3. Wahlzettel, auf denen Namen deutlich gestrichen sind, sind gültig.