122.11
OVAVRV
CH-OW
Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Bereinigung
Stimmregister
Art. 2 Abstimmungsverordnung, AV · Bereinigung
1. Das Stimmregister steht den stimmberechtigten Gemeindeeinwohnern zur Einsicht und Abschrift offen.
2. Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind. Nachher gilt das Stimmregister als geschlossen.
3. Beschwerden wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme ins Stimmregister sind beim Gemeinderat einzureichen.