122.11
OVAVRV
CH-OW
Art. 18 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - b. Unterzeichnung des Wahlvorschlages
Durchführung der Abstimmung - Allgemeines - Urnenabstimmungen
Art. 18 Abstimmungsverordnung, AV · b. Unterzeichnung des Wahlvorschlages
1. Ein schriftlicher Wahlvorschlag ist zu unterzeichnen.
2. Nebst der Unterschrift haben die Unterzeichner ihren Namen, Vornamen und ihre Adresse in Block- oder Maschinenschrift auf dem Wahlvorschlag anzugeben.