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122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 18 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - b. Unterzeichnung des Wahlvorschlages

Durchführung der Abstimmung - Allgemeines - Urnenabstimmungen
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Art. 18 Abstimmungsverordnung, AV · b. Unterzeichnung des Wahlvorschlages

1. Ein schriftlicher Wahlvorschlag ist zu unterzeichnen.

2. Nebst der Unterschrift haben die Unterzeichner ihren Namen, Vornamen und ihre Adresse in Block- oder Maschinenschrift auf dem Wahlvorschlag anzugeben.

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