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122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 16 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - Ausgestaltung des Stimmkuverts

Durchführung der Abstimmung - Allgemeines - Urnenabstimmungen
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Art. 16 Abstimmungsverordnung, AV · Ausgestaltung des Stimmkuverts

1. Das Stimmkuvert dient gleichzeitig für die Zustellung des Stimmmaterials sowie als amtliches und von der Gemeinde frankiertes Rücksendekuvert für die Stimmabgabe. Es enthält keine Angaben über die Stimmberechtigung.

2. Die Herstellung wird durch den Kanton veranlasst.

3. Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen über die Stimmkuverts und die darauf abgestimmten Stimmrechtsausweise erlassen.

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