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122.11 OVAVRV CH-OW

Art. 12 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) - b. Nichterhalt

Durchführung der Abstimmung - Allgemeines - Urnenabstimmungen
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Art. 12 Abstimmungsverordnung, AV · b. Nichterhalt

1. Beschwerden wegen Nichterhalt des Stimmrechtsausweises sind bis spätestens eine Woche vor dem Abstimmungssonntag beim Stimmregisterführer des Stimmortes anzubringen.

2. Der Stimmregisterführer erledigt die Beschwerde unter Vorbehalt des Weiterzuges an den Gemeinderat.

3. Nach Weiterzug an den Gemeinderat erlässt der Gemeindepräsident vorsorgliche Verfügungen.

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