122.1
LV
CH-OW
Art. 9 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Öffentlichkeit der Gemeindeversammlung
Offene Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Abstimmungsgesetz, AG · Öffentlichkeit der Gemeindeversammlung
1. Die Verhandlungen der Gemeindeversammlung sind öffentlich.
2. Den Zuhörern wird ein besonderer Platz angewiesen. Sie haben sich ruhig zu verhalten und jede störende Handlung zu unterlassen.
3. Wer die Verhandlungen stört, wird vom Versammlungsleiter verwarnt und im Wiederholungsfall aus dem Saal gewiesen; bei beharrlicher oder organisierter Störung kann der Versammlungsleiter die Zuhörerplätze räumen lassen.