122.1
LV
CH-OW
Art. 8 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Aufrechterhaltung der Versammlungsordnung
Offene Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Abstimmungsgesetz, AG · Aufrechterhaltung der Versammlungsordnung
1. Stimmberechtigte, welche die Verhandlungen stören, werden vom Versammlungsleiter verwarnt. Im Wiederholungsfalle hat der Versammlungsleiter mit angemessenen Mitteln einzuschreiten, einem Redner nötigenfalls das Wort zu entziehen.
2. Wird der ordnungsgemässe Verlauf der Versammlung ernsthaft gestört, können durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Gemeinderäte die Störer aus dem Saal gewiesen oder im äussersten Fall die Versammlung aufgelöst werden.