122.1
LV
CH-OW
Art. 7 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Bekanntgabe
Offene Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Abstimmungsgesetz, AG · Bekanntgabe
1. Ort, Zeit und Traktanden der Gemeindeversammlung sind mindestens drei Wochen vorher im Amtsblatt bekannt zu geben.
2. Die Gemeindeversammlung kann nur über Geschäfte abstimmen, die auf der Traktandenliste angekündigt wurden.
3. Die Beschlussesanträge und die damit zusammenhängenden, zur Information der Stimmbürger notwendigen Unterlagen sind zugleich mit der Veröffentlichung der Traktandenliste in der Gemeindekanzlei oder, wo keine besteht, an einem vom Gemeinderat bekanntgegebenen, geeigneten Ort öffentlich aufzulegen.
4. Bei Kreditanträgen sind die Bruttokosten in der Traktandenliste aufzuführen.