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122.1 LV CH-OW

Art. 6b Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen

Allgemeines
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Art. 6b Abstimmungsgesetz, AG · Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen

1. Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.

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