122.1
LV
CH-OW
Art. 6a Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Elektronische Stimmabgabe
Allgemeines
Art. 6a Abstimmungsgesetz, AG · Elektronische Stimmabgabe
1. Der Regierungsrat kann im Einvernehmen mit dem Bund und den interessierten Gemeinden örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe zulassen.
2. Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.