Art. 6 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Fristen
Art. 6 Abstimmungsgesetz, AG · Fristen
1. Bei der Berechnung der Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt.
2. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, Sonntag oder ein für den ganzen Kanton geltender Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag.
3. Eine Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen am letzten Tag der Frist bis spätestens 17.00 Uhr an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangt sein.
4. Die Vorschriften über den Fristenstillstand gemäss Staatsverwaltungsgesetz bzw. Gerichtsorganisationsgesetz finden keine Anwendung.
5. Der Regierungsrat kann die in diesem Gesetz und im Gesetz über die Wahl des Kantonsrates festgehaltenen Fristen für die Wahlverfahren oder für die Entscheide über Sachgeschäfte in begründeten Fällen in Ausführungsbestimmungen über die Wahlanordnung oder im Kreisschreiben zur Volksabstimmung ändern.
6. Der Gemeinderat kann die in diesem Gesetz festgehaltenen Fristen für das Wahlverfahren bei Einzelwahlen in kommunale Behörden oder für Entscheide über Sachgeschäfte in begründeten Fällen ändern.