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122.1 LV CH-OW

Art. 56 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 56 Abstimmungsgesetz, AG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere

a. das Gesetz über die geheime Abstimmung bei eidgenössischen Wahlen und Volksentscheiden vom 30. April 1911,

b. das Gesetz über das Abstimmungs- und Wahlverfahren in den Gemeinden vom 24. Mai 1959;

c. der Kantonsratsbeschluss betreffend Ermächtigung des Regierungsrates zur Regelung des Verfahrens bei kantonalen Urnenabstimmungen vom 1. April 1922;

d. die Verordnung über das Zeremoniell und das Verfahren an der Landsgemeinde (Landsgemeindeverordnung) vom 13. November 1975.

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